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KSK 2013 25

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2013-05-03 · Deutsch GR
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Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsurkun- de wird aufgehoben.
  2. Das Betreibungsamt Landquart wird angewiesen, die Pfändung (Pfän- dungsgruppe _) im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 03. Mai 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 25

6. Mai 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Landquart vom 22. Februar 2013, mitgeteilt am 8. April 2013, in Sachen des Beschwerdeführers, des A . und der B ., gegen C., betreffend Pfändung,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 08. April 2013 samt mitgereich- ten Akten, in die vom Betreibungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. am 28. Januar 2013 beim Betreibungsamt Landquart gegen C. ein Betreibungsbegehren über CHF 3‘419.40 zuzüglich Zins stellte, – dass aufgrund des am 1. Februar 2013 zugestellten Zahlungsbefehls X. am

22. Februar 2013 das Fortsetzungsbegehren stellte (Betreibungsnummer _), – dass am 22. Februar 2013 C. die Pfändungsankündigung zugestellt wurde, – dass in der Folge auch das A. und die B. gegen C. Fortsetzungsbegehren stellten, – dass das Betreibungsamt Landquart am 8. April 2013 die Pfändungsurkunde in der Betreibung gegen C. erliess und als Gläubiger und Pfändungsteilneh- mer X., das A. und die B. aufführte, – dass das Betreibungsamt darin von einem durchschnittlichen Nettolohn des Schuldners als Baumaschinist bei der D. von CHF 5‘300.00 monatlich aus- ging, – dass das Betreibungsamt im Weiteren feststellte, dass der Schuldner ½- Miteigentum an drei Eigentumswohnungen in E. besitze, welche aber mit Grundpfandschulden überlastet seien, – dass das Betreibungsamt für den Schuldner ein Existenzminimum von CHF 3‘450.00 monatlich berechnete, was eine pfändbare Quote von CHF 1‘850.00 pro Monat ergibt, – dass X. dagegen am 8. April 2013 rechtzeitig Beschwerde einreichte, – dass die Beschwerde an das unzuständige Bezirksgericht Landquart gerichtet war, welches diese am 9. April 2013 an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, – dass der Beschwerdeführer darin die Aufhebung der Pfändungsurkunde und die Rückweisung der Sache an das Betreibungsamt Landquart zur Durch- führung einer neuen Pfändung begehrte, – dass das A. und die B. keine Vernehmlassung einreichten,

Seite 3 — 6 – dass das Betreibungsamt Landquart am 24. April 2013 auf Abweisung der Be- schwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer rügt, dass das Betreibungsamt vom Schuldner nicht den Nachweis des effektiven Monatslohns mit Überstunden verlangt ha- be, – dass der Schuldner, wie von diesem gegenüber dem Beschwerdeführer zuge- standen, nicht nur den vom Betreibungsamt angenommenen Monatslohn von CHF 5‘300.00 verdiene, sondern vielmehr über CHF 7‘000.00 netto, – dass das Betreibungsamt den Ertrag aus Mietzinseinnahmen nicht richtig fest- gestellt habe, – dass der Schuldner nämlich CHF 4‘300.00 an Mietzinsen exklusive Nebenkos- ten pro Monat einnehme und davon lediglich die Kosten der Hypothek ohne Amortisation sowie die Heizkosten abgezogen werden dürften, – dass gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Erwerbseinkommen jeder Art, Nutznies- sungen und ihre Erträge etc. soweit gepfändet werden können, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind, – dass das Betreibungsamt bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären hat, wobei dem Schuldner eine Mitwirkungspflicht obliegt, – dass bei einem angestellten Schuldner im Zweifelsfall ein aktueller Lohnaus- weis einzufordern ist (vgl. dazu Georges Vonder Mühll, in Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 16 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans

Seite 4 — 6 Ulrich Walder, SchKG Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2012, N 19 und 21 zu Art. 93 SchKG), – dass allgemein der Grundsatz gilt, dass die vom Betreibungsamt in der Pfän- dungsurkunde gemachten Feststellungen über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners belegt sein müssen, – dass das Betreibungsamt somit die nötigen Belege über Einkommen und die massgeblichen Lebenshaltungskosten beim Schuldner einzufordern hat (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), – dass sich der Betreibungsbeamte in der Regel nicht mit blossen mündlichen Auskünften des Schuldners begnügen darf, – dass allgemein die Akten eines Betreibungsverfahrens so angelegt werden müssen, dass die einzelnen Positionen in einem Beschwerdefall von der Auf- sichtsbehörde auch überprüft werden können, – dass die vom Betreibungsamt eingereichten Verfahrensakten diesen Anforde- rungen nicht genügen, – dass insbesondere keine Belege über das Einkommen des Schuldners vor- handen sind (Lohnausweise der letzten Monate), – dass auch entsprechende Unterlagen fehlen, welche den Schluss des Betrei- bungsamtes nachvollziehbar machen würde, dass aus den Vermietungen der Eigentumswohnungen kein Nettoertrag resultiert, – dass die Beschwerde aus diesen Gründen berechtigt ist und die angefochtene Pfändungsurkunde aufzuheben ist, – dass das Betreibungsamt somit die Pfändung neu vorzunehmen hat und in diesem Zusammenhang beim Schuldner oder allenfalls bei Dritten die not- wendigen Belege einzufordern hat, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerde- verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zugesprochen werden darf,

Seite 5 — 6 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz erfolgt,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsurkun- de wird aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Landquart wird angewiesen, die Pfändung (Pfän- dungsgruppe _) im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: